Inhalt

Handelsartenschutz

Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen zum innergemeinschaftlichen Handelsartenschutz im Landkreis Meißen werden durch die untere Naturschutzbehörde vollzogen.

Hierunter fällt unter anderem die Überwachung von Anzeige-, Nachweis- und Kennzeichnungspflichten von besonders und streng geschützten Tieren und Pflanzen wild lebender Arten.

Zuständige Vollzugsbehörde für die Genehmigung von Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen gefährdeter Arten aus und in Drittstaaten (das heißt Staaten die nicht der Europäischen Union angehören, auch Schweiz!) ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN).

Welche gesetzlichen Verpflichtungen müssen Sie als Tierhalter dabei erfüllen?

1. Anzeigepflicht

Nach § 7 Absatz 2 Bundesartenschutzverordnung sind die Haltung sowie Zu- und Abgänge besonders oder streng geschützter Wirbeltiere bei der Naturschutzbehörde anzuzeigen. Dazu zählen beispielsweise

  • fast alle Papageienarten (insbesondere Aras, Amazonen- und Graupapageien, Kakadus),
  • alle heimischen Sing- und Wildvögel,
  • Arten der Landschildkröten (insbesondere Maurische-, Griechische- und Vierzehen-Landschildkröten, Breitrandschildkröten, Strahlenschildkröten, Panther- und Spornschildkröten),
  • aber auch Riesenschlangen, wie Heller und Dunkler Tigerpython, Netzpython oder Gelbe Anakonda.

Mit der Anzeige sind Angaben zu Zahl, Alter, Geschlecht, Herkunft und Kennzeichen der Tiere anzugeben.

Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind nur die in Anlage 5 Bundesartenschutzverordnung genannten Tierarten.

Im Landkreis Meißen haben wir für solche Tierbestandsmeldungen ein Formular zur Verfügung gestellt:

Ob eine Tier- oder Pflanzenart besonders oder streng geschützt ist, können Sie im Wissenschaftlichen Informationssystem zum Internationalen Artenschutz (WISIA-online) des Bundesamtes für Naturschutz recherchieren.

2. Nachweispflicht

2.1. … für alle besonders und streng geschützten Tiere und Pflanzen

Die Angaben zur Herkunft besonders geschützter Tiere und Pflanzen sind gemäß § 46 Bundesnaturschutzgesetz durch entsprechende Nachweise zu belegen.

Bei Nachzuchten aus eigener Haltung ist die Angabe der Elterntiere/-pflanzen erforderlich.

Bei Kauf oder sonstiger Übernahme der Tiere/Pflanzen gelten als Herkunftsnachweis zum Beispiel schriftliche Kaufbelege oder Übergabevereinbarungen.

Für die Behörde muss erkennbar sein, ob es sich bei den übernommenen Tieren/Pflanzen

  • um EU-Nachzuchten (Angabe des Züchters, Nachzuchtbeleg),
  • um Importe von außerhalb der EU (Einfuhrgenehmigung) oder
  • um Naturentnahmen (Bescheinigung der jeweils zuständigen Naturschutzbehörde zur Zulässigkeit der Naturentnahme)

handelt.

Für streng geschützte Tiere der Arten des Anhangs A der VO (EG) 338/97 ist zudem zwingend eine gültige EU-/EG-Bescheinigung notwendig (siehe 2.2 unten).

2.2. … für streng geschützte Tiere und Pflanzen

Die legale Herkunft streng geschützter Tiere und Pflanzen des Anhangs A der VO (EG) 338/97 ist mittels EG-/EU-Bescheinigung nachzuweisen.

Dieses Dokument gilt gleichzeitig auch als Vermarktungsgenehmigung.

Die EG-/EU-Bescheinigung wird auch durch uns für legale Nachzuchten/Bestände aus dem Landkreis ausgestellt. Dies betrifft beispielsweise Tiere wie

  • den Hellroten Ara,
  • die Doppelgelbkopf-Amazone,
  • die Gelbnacken-Amazone,
  • den Orangehauben-Kakadu,
  • Griechische- und Maurische Landschildkröte,
  • Breitrandschildkröte und
  • den Hellen Tigerpython oder
  • Musikinstrumente aus oder mit Teilen der streng geschützten Holzart Rio palisander.


3. Kennzeichnungspflicht

Um die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften sicherzustellen ist eine dauerhafte Kennzeichnung der Tiere erforderlich. Diese erfolgt nach den Maßgaben der §§ 12 fortfolgende Bundesartenschutzverordnung.
Welche Kennzeichnungsmethoden bezogen auf die entsprechenden Tierarten vorrangig anzuwenden sind ergibt sich aus Anlage 6 der Bundesartenschutzverordnung. Diese Festlegungen sind verbindlich.

Zum Beispiel sind gezüchtete Vögel mit geschlossenem Ring zu kennzeichnen, bei Landschildkröten erfolgt die Kennzeichnung mittels Fotodokumentation des Bauch- und Rückenpanzers (Fotohintergrund als Maßstab) oder alternativ ab einem Gewicht von 500g mit Transponder.

Andere Methoden zur Kennzeichnung der Tiere können nur im begründeten Ausnahmefall durch die Naturschutzbehörde zugelassen werden. Die Zulassung ist vorher schriftlich mit Begründung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Zulassung ist kostenpflichtig.

Nach § 15 Absatz 1 Bundesartenschutzverordnung dürfen für die Kennzeichnung nur Ringe und Transponder verwendet werden, die vom Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. oder vom Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e. V. ausgegeben werden.

Bei Fragen kontaktieren Sie uns.

Formulare

Datenschutz

Ansprechpartner

zurück zur Unteren Naturschutzbehörde