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Kompensationsflächenkataster

Vorhaben stellen Eingriffe in Natur und Landschaft dar, wenn diese die Tatbestandsmerkmale des § 14 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) erfüllen. Nach den Vorgaben des § 15 Absatz 2 BNatSchG sind unvermeidbare Eingriffe im Falle ihrer Zulässigkeit zu kompensieren. Bei der Ermittlung und Bewertung des Eingriffsumfangs als auch des erforderlichen Kompensationsumfangs ist die Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen im Freistaat Sachsen anzuwenden.

Verfahrensablauf

Die Zulässigkeit der Eingriffe wird mit der Sachentscheidung (zum Beispiel Baugenehmigung) festgestellt, wenn dazu das Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde vorliegt, oder durch die Untere Naturschutzbehörde festgestellt, wenn der Eingriff nicht nach anderen Rechtsvorschriften einer Gestattung bedarf. Im letzteren Fall ist das Vorhaben vor Durchführung bei der Naturschutzbehörde zur Genehmigung zu beantragen.

Rechtliche Sicherung der Kompensationsmaßnahmen

Die zur Kompensation der Eingriffe festgesetzten Maßnahmen sind rechtlich zu sichern, sofern sie nicht auf dem Eingriffsgrundstück stattfinden. Der Unterhaltungszeitraum wird in der Zulassungsentscheidung festgesetzt. Eine rechtliche Sicherung liegt vor, wenn das zu sichernde Recht oder die rechtliche Verpflichtung als Grunddienstbarkeit (§ 1018 des Bürgerlichen Gesetzbuches) und als beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuches) zugunsten der Naturschutzbehörde im Grundbuch eingetragen ist oder wenn dafür eine Baulast (§ 83 Sächsische Bauordnung) übernommen worden ist.

Erforderliche Unterlagen

Für die Beurteilung der Auswirkungen des mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffs in Natur und Landschaft sind der Naturschutzbehörde folgende Unterlagen zur Einvernehmensprüfung vorzulegen:

  • Fachplanerisch erstellte Eingriffsbewertung und -bilanzierung gemäß der Handlungsempfehlung zur Bewertung und Bilanzierung von Eingriffen in Natur und Landschaft im Freistaat Sachsen
  • Fachplanerisch erstellte, geeigneten Kompensationsmaßnahme (zum Beispiel Landschaftsaufwertung, Pflege- oder Entwicklungsmaßnahme)
  • Lageplanmäßige Darstellung der Kompensationsmaßnahme in geeigneten Maßstab (1:100 bis 1:1000) im PDF-Dateiformat
  • ausgefüllte Datenblätter für Eintrag in das Kompensationskataster im PDF-Format (siehe Formulare)
  • Mitteilung der geplanten rechtlichen Sicherung der Maßnahme für einen angemessenen Zeitraum

Formulare

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